AGB

Auftragsarbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAPIERHANDWERK Stäger + Wey GmbH

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Printmedienverarbeitungsbetriebe sind branchenüblich in der Grafischen Industrie und regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Printmedienverarbeitungsbetrieb, nachfolgend Auftragnehmer genannt. Sie sind bei der Offertstellung dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.

2. Offerten
Die der Offerte zugrundeliegenden Preisberechnungen beruhen auf den vom Auftraggeber erhaltenen Informationen. Die in den Offerten unmissverständlich aufgeführten Umfangs-, Mass-, Ausführungs-, Material- und Qualitätsangaben sind verbindlich. Offerten, die aufgrund ungenauer Angaben erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Änderungen, wie beispielsweise Teillieferungen, die unrationelles Arbeiten, wie zusätzliches Umstellen von Produktionsmitteln, bedingen, haben Preisänderungen zur Folge. Ebenso führen Abweichungen zwischen offerierten und bestellten Auflagen zu Preisanpassungen. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 60 Tagen.

3. Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind Nettopreise zuzüglich MWSt., sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Material- bzw. Transportpreisaufschlägen, gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden.

4. Skizzen, Entwürfe und Muster
Vom Auftragnehmer erstellte Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge und Musteranfertigungen werden verrechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird. Soweit sie nicht dem Auftraggeber übergeben werden, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung nicht weiter verwendet werden.

5. Urheberrechte
Der Auftraggeber übernimmt die volle und ausschliessliche Verantwortung dafür, dass durch die Herstellung oder Verwendung der in Auftrag gegebenen Werke keine Urheberrechte, Reproduktionsrechte, Erfinderrechte oder andere gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.

6. Vorbereitung des Druckgutes
Vor Drucklegung/Ausführung ist mit dem Auftragnehmer Kontakt aufzunehmen, um die technischen  Produktionsvoraussetzungen zu besprechen.

7. Bindezuschuss
Der Auftragnehmer benötigt für das Einrichten, die Produktion, die Kontrollen und Belege einen angemessenen Fabrikationszuschuss.

8. Anlieferung der Druckbogen
Die Anlieferung der Druckbogen ist Sache des Auftraggebers.

9. Vom Auftraggeber beigestellte oder vorgeschriebene Materialien
Für Schäden an der ausgeführten Arbeit haftet der Auftragnehmer nicht, wenn diese durch vom Kunden angelieferte mangelhafte Materialien herrühren oder wenn Materialien oder Arbeitstechniken gegen seinen Willen verwendet werden mussten.

10. Informationspflicht
Werden unübliche Materialien, Druckverfahren oder Oberflächenbehandlungen angewandt, ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig mitzuteilen (z.B. Lackierung, chemische Eigenschaften des Papiers, Druckträger mit Kunststoffanteilen, etc.). Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Umstände entstehen, kann keine Verantwortung übernommen werden.

11. Mehraufwand
Bei Nichteinhalten der hier erwähnten Bedingungen wird entstandener Mehraufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Separierung der Bogen zur Erstellung des «Gut zur Ausführung», für Wartezeiten durch Kunden verursachte Materialanlieferungen oder Produktionsunterbrechungen. In solchen Fällen lehnt der Auftragnehmer auch die Verantwortung für eventuelle Qualitätsminderungen ab. Dies trifft ebenso zu für mangelhafte Druckqualität wie Passerungenauigkeit, Schimmelbogen, bis an den Beschnitt laufende Schnittzeichen/Schneidmarken und für Schäden, die von nicht durchgetrockneter und abriebfester Druckfarbe herrühren. Im Zweifelsfalle sind branchenübliche Institutionen (z.B. FOGRA, SID) massgebend. Die Beweispflicht obliegt dem Auftraggeber.

12. Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, z.B. Schnittgenauigkeit, Druckübergänge und Falzdifferenzen, bleiben vorbehalten. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dessen Kunden. Die Beweispflicht obliegt dem Auftraggeber.

13. Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn sämtliche Daten, Druckbogen, Materialien und das «Gut zur Ausführung» zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftragnehmer eintreffen. Überschreitungen des Liefertermines bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche der Auftragnehmer kein Verschulden trifft, berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vergütung für etwa entstandenen Schaden zu verlangen.

14. Mängelrüge
Die vom Auftragnehmer gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Beanstandungen bezüglich Qualität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.

15. Haftungsbeschränkung
Die Haftung umfasst maximal die in Rechnung gestellte Leistung. Eine über den Auftrag hinausgehende Haftung für weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln, wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 01.01.1994, gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.

16. Archivierung von Arbeitsunterlagen
Arbeitsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Eine Archivierungspflicht besteht nicht; es sei denn, dies werde ausdrücklich vereinbart. Diese erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Jede Haftung des Auftragnehmers für den Verlust oder Beschädigung von Arbeitsunterlagen wird wegbedungen.

17. Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsunterlagen (Daten, Satz, Filme) und Werkzeuge wie Stanzformen, Prägeplatten, usw. bleiben in seinem Eigentum.

18. Restbogen
Ohne anderslautende Abmachung werden Restbogen, die der Unvollständigkeit halber ein Aufbinden von weiteren Exemplaren verunmöglichen, nach Ablauf von 8 Tagen entsorgt.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Ort des Auftragnehmers. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Bindeortes zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

20. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto. Die abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum des Auftragnehmers. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.

Auszug aus den AGB von Viscom

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